So führt die Beschwerdegegnerin selbst an, Tätigkeiten im Verkaufsbereich seien nicht mehr zumutbar, schweigt sich aber aus, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch möglich sein sollten. Sie lässt es bei ihrem Hinweis, der Beschwerdeführer verfüge über ein grosses Wissen als Führungsperson in der Gastrobranche, bewenden und erläutert nicht, inwiefern eine solche Tätigkeit den beeinträchtigten Arm weniger beanspruchen würde als diejenige, welche der Beschwerdeführer bis zum Unfall ausgeübt hat.