Schwerere körperliche Arbeiten gehörten aufgrund des Stellenprofils nicht zu seinen Aufgaben. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers waren somit vorwiegend Arbeiten am PC, Telefon und Präsenzaufgaben, wozu er auch auf das Führen eines Fahrzeuges angewiesen war. Unbestrittenermassen ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit bei der B. AG auch teilzeitlich nicht mehr zumutbar. Dem Gericht erschliesst sich nicht, welche berufliche Tätigkeiten mit Kompetenzniveau 3 der LSE-Tabellen dem Beschwerdeführer zumutbar sein sollten.