Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Unfalls 55-jährig und damals seit bald 15 Jahren bei der B. AG angestellt gewesen, war dort zuletzt Leiter Veranstaltungen und Spezialaufgaben. Er verfügt nur in diesem Beruf und seinem gelernten Beruf als Koch, die er beide unfallbedingt unbestrittenermassen nicht mehr ausüben kann, über vertiefte Fachkenntnisse. Gemäss Stellenbeschrieb war der Beschwerdeführer als Prokurist für die Organisation und die Durchführung sämtlicher Messeauftritte der B. AG zuständig.