2.4. Der Kreisarzt hat dem Beschwerdeführer wegen der dauerhaft verbleibenden Gebrauchsminderung des rechten Schultergelenks und Arms in seiner angestammten Tätigkeit als Leiter Veranstaltungen und Spezialaufgaben bei der B. AG eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ohne zu begründen, welche konkreten Arbeiten der Beschwerdeführer bei der B. AG nicht mehr vornehmen könne. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Unfalls 55-jährig und damals seit bald 15 Jahren bei der B. AG angestellt gewesen, war dort zuletzt Leiter Veranstaltungen und Spezialaufgaben.