Unfallchirurgie, erfolgte, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe vor dem Unfall vom 23. Januar 2015 in einer leitenden Kadertätigkeit gearbeitet, welche ihm nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen sei, da er auf das selbständige Führen eins Fahrzeugs angewiesen gewesen sei, was aufgrund der Schulterlähmung nicht mehr möglich sei. Er würde in seinem rechten Arm und seiner rechten Hand schnell ermüden, so dass ihm auch Gegenstände häufig aus der Hand fallen würden, insbesondere kleinere Gegenstände wie Schreibstifte. Der Beschwerdeführer sei linksdominant.