2.3. Dem Bericht vom 17. April 2018 der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung, welche am 10. April 2018 durch Dr. med. D., Facharzt für Chirurgie, spez. Unfallchirurgie, erfolgte, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe vor dem Unfall vom 23. Januar 2015 in einer leitenden Kadertätigkeit gearbeitet, welche ihm nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen sei, da er auf das selbständige Führen eins Fahrzeugs angewiesen gewesen sei, was aufgrund der Schulterlähmung nicht mehr möglich sei.