So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, für funktionelle Einarmige, welche nur noch leichte Arbeiten verrichten können, bestünden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten. Zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand voraussetzten (vgl. Flückiger, a.a.O., Art. 18 N 38; Urteile des Bundesgerichts 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2;