Bezogen auf dieses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften kann von einer Arbeitsgelegenheit nicht gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. Die Unverwertbarkeit einer verbliebenen Leistungsfähigkeit wird nur in einem engen Rahmen bejaht. So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, für funktionelle Einarmige, welche nur noch leichte Arbeiten verrichten können, bestünden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten.