Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. Flückiger, a.a.O., Art. 18 N 43; Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2). Bei versicherten Personen, die nach Ein- 66 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang