Beim Beizug von LSE-Tabellen ist sorgfältig zu klären, welche Tabelle zur Anwendung gelangt; es geht darum, welches Anforderungsprofil gewählt wird. Die infrage kommende Tätigkeit muss genau umschrieben sein, damit innerhalb der differenzierenden Tabellen die zutreffende Tabelle gewählt werden kann (vgl. Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, 2020, Art. 16 N 79). Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. Flückiger, a.a.