Bei der Festsetzung des Invalidenlohnes habe sie den LSE-Wert des Kompetenzniveaus 3 als Ausgangspunkt gewählt. Dies sei nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer nach seiner Kochlehre eine steile berufliche Karriere durchlaufen habe (Küchenchef, selbständige Führung eines Restaurants (…), zuletzt langjähriger Kadermitarbeiter bei der B. AG mit anspruchsvollen und breitgefächerten Verantwortlichkeitsbereichen, dies bei gleichzeitiger Tätigkeit als Prüfungsexperte und Dozent. Ferner habe er sich laufend weitergebildet.