Somit sei davon auszugehen, dass die auf den Medikamentenkonsum zurückzuführenden Probleme erst nach Erlass des Einsprache-Ent- scheides vom 14. Juli 2020 aufgetreten und somit im vorliegenden Prozess unbeachtlich seien. Im Übrigen könnten solchen Störungen leicht durch Anpassung der Medikation begegnet werden. In diesem Zusammenhang sei vorsorglich auch auf die erhöhte Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers bei Inanspruchnahme einer Rente verwiesen. Bei der Festsetzung des Invalidenlohnes habe sie den LSE-Wert des Kompetenzniveaus 3 als Ausgangspunkt gewählt.