Indizien, welche gegen ihre Zuverlässigkeit sprächen, würden nicht vorliegen. Die kreisärztlichen Einschätzungen seien von keiner medizinischen Fachperson angezweifelt worden. Somit bestünden auch keine Zweifel an der Zuverlässigkeit derselben. Sie würden somit volle Beweiskraft geniessen. Dies gelte umso mehr, als der behandelnde Arzt Dr. med. E. die Richtigkeit der kreisärztlichen Ausführungen am 26. Januar 2020 ausdrücklich und 65 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang