1.3. Die Beschwerdegegnerin entgegnet im Wesentlichen, sie sei bei der Bestimmung des Invalidenlohnes vom kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil ausgegangen, wonach für leidensadaptierte Tätigkeiten (d.h. Beschränkung der rechten obere Extremität auf Hilfsund Zudienfunktionen) eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese Beurteilung des Kreisarztes sei in Kenntnis der gesamten Aktenlage sowie gestützt auf eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers (und die dabei erhobenen Befunde/Beschwerden bei der rechten Schulter) erfolgt. Sie sei schlüssig und nachvollziehbar. Indizien, welche gegen ihre Zuverlässigkeit sprächen, würden nicht vorliegen.