Dass er sich in der angestammten Tätigkeit über Jahre spezifische praktische Erfahrung habe aneignen können und er ein Team in der Gastrobranche geführt habe, lasse noch nicht auf eine herausragende Führungsqualität schliessen. Auch die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Kurse, die grösstenteils sehr lange zurückliegen und höchstens Seminarcharakter aufweisen würden, liessen nicht ohne Weiteres auf besondere, auch in anderen Berufen einsetzbare Talente schliessen. Die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten würden dem tiefsten Kompetenzniveau 1 entsprechen.