Es würden von der Beschwerdegegnerin keine besonderen Umstände genannt, die dem Beschwerdeführer in einer anderen als der angestammten Tätigkeit von entscheidendem Nutzen sein könnten. Dass er sich in der angestammten Tätigkeit über Jahre spezifische praktische Erfahrung habe aneignen können und er ein Team in der Gastrobranche geführt habe, lasse noch nicht auf eine herausragende Führungsqualität schliessen.