Es könne nicht abgeleitet werden, dass er über vielseitige Kenntnisse und Erfahrungen, welche auch ausserhalb seines bisherigen beruflichen Wirkungsfeldes einsetzbar wären, verfüge. Es würden auch sämtliche Ausbildungen sehr lange zurückliegen. Die einzigen Fachkenntnisse, über die der Beschwerdeführer verfüge, seien jene in seinem angestammten Beruf bei der B. AG (als Leiter Veranstaltungen Messen), den er aber behinderungsbedingt nicht mehr ausüben könne. Eine Tätigkeit wie die Führung eines Restaurants (…) sei heute sicher nicht mehr möglich.