(Komplexe praktische Tätigkeiten mit grossem Wissen in einem Spezialgebiet) abgestellt werden. In diesem Kompetenzniveau sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Für diese Tätigkeiten benötige er beide Hände und beide Arme, auch um den PC bedienen zu können, zudem brauche es eine hohe Konzentrationsfähigkeit. Beide Voraussetzungen seien unfallkausal nicht mehr gegeben. Nachweislich verfüge der Beschwerdeführer über einen bescheidenen schulischen Rucksack. Er habe die Primar- und Realschule besucht und anschliessend eine Berufsausbildung als Koch absolviert (Fähigkeitszeugnis 1980).