Wegen der Schmerzen und durch die Medikamenteneinnahme fehle es ihm an der notwendigen Konzentration. Sodann bestätige Dr. E., dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anwendung von zusätzlichem Fentanyl Mepha 12 mcg/h ab dem 14. August 2019 (total 62 mcg/h) eine verminderte Konzentrationsfähigkeit aufweise, weshalb er nicht mehr fahrtauglich sei und keine Maschinen bedienen dürfe. Dies lasse auf eine sehr hohe Beeinträchtigung der Konzentration schliessen. Obwohl die Beschwerdegegnerin aufgrund der erheblichen medizinischen und erwerblichen Einschränkungen einen Abzug von 20% vom Tabellenlohn getätigt habe, könne nicht auf das Kompetenzniveau 3