1.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er leide an erheblichen neuropathischen Schmerzen. Die Beschwerdegegnerin übernehme denn auch über den Fallabschluss hinaus eine medikamentöse Schmerztherapie mit Fentanyl-Pflastern und Morphin-Tropfen. Diese Medikamente würden auch zukünftig dauerhaft und rein unfallkausal zum versicherten Ereignis suvaseits übernommen. Der Beschwerdeführer könne höchstens 10 Minuten auf der PC-Tastatur arbeiten. Danach beginne die ganze Hand taub zu werden und die Schulterschmerzen würden zunehmen. Wegen der Schmerzen und durch die Medikamenteneinnahme fehle es ihm an der notwendigen Konzentration.