5. Gegen den Einspracheentscheid der Suva reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 2. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein und stellte die Rechtsbegehren, die Verfügung vom 28. April 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2020 seien aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2020 Rentenleistungen beruhend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 57% zu entrichten, was einer monatlichen Rente von Fr. 4'871.40 entspreche, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. (…) III.