Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Kreisarzt Dr. med. D. habe in seinem Bericht vom 17. April 2018 festgehalten, dass aufgrund der dauerhaft verbleibenden Gebrauchsminderung des rechten Schultergelenks und Arms für die angestammte Tätigkeit eine komplette Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine Arbeitsfähigkeit zeitlich unlimitiert mit 100% Pensum für angepasste Tätigkeiten ausgewiesen, wobei der rechte Arm und die rechte Hand lediglich als Hilfs- oder Beihand eingesetzt werden könne, ohne manuelle Tätigkeiten mit dem schwer geschädigten rechten Arm und der rechten Hand.