4. Die Suva wies die Einsprache von A. mit Entscheid vom 14. Juli 2020 ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Kreisarzt Dr. med. D. habe in seinem Bericht vom 17. April 2018 festgehalten, dass aufgrund der dauerhaft verbleibenden Gebrauchsminderung des rechten Schultergelenks und Arms für die angestammte Tätigkeit eine komplette Arbeitsunfähigkeit bestehe.