10. UVG-Beschwerde (Anforderungsniveau der LSE-Tabellen) Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist einerseits das auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilende, durch die Unfallfolgen bestimmte Zumutbarkeitsprofil und andererseits dessen erwerbliche Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend (Art. 16 ATSG). In Bezug auf die Konzentrationsfähigkeit und der genau umschriebenen zumutbaren Tätigkeit des Beschwerdeführers ist eine einlässliche ärztliche Auseinandersetzung notwendig, bevor das entsprechende Kompetenzniveau ausgewählt und die passenden Angebote auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt geprüft werden können. Erwägungen: I.