2.4. Ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der fristlosen Kündigung vom 27. Februar 2020 ist demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, weshalb eine Einstellung in deren Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIG nicht erfolgen darf. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2020 ist folglich aufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 11-2020 vom 16. März 2021