Auch im Einspracheentscheid vom 18. Juni 2020 hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre Verfügung lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer ehemaligen Arbeitgeberin wiederholt Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe, ohne diese Anlässe zu benennen und mittels Unterlagen zu belegen. Somit unterliess es die Beschwerdegegnerin, die Verschuldensfrage an der Kündigung abzuklären und entsprechend zu begründen.