Sie führt einzig an, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten der Arbeitgeberin Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben habe, ohne dies zu begründen, obwohl die Beschwerdeführerin im Fragebogen betreffend Verschuldensabklärung vom 25. März 2020 die Vorwürfe der Arbeitgeberin ihr gegenüber bestritten hatte. Auch im Einspracheentscheid vom 18. Juni 2020 hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre Verfügung lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer ehemaligen Arbeitgeberin wiederholt Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe, ohne diese Anlässe zu benennen und mittels Unterlagen zu belegen.