Schliesslich räumt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. April 2020 mit ihrer Angabe, sie könne ein Verschulden nicht ausschliessen, implizit ein, dass sie der Beschwerdeführerin deren Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit nicht nachweisen kann. Sie führt einzig an, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten der Arbeitgeberin Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben habe, ohne dies zu begründen, obwohl die Beschwerdeführerin im Fragebogen betreffend Verschuldensabklärung vom 25. März 2020 die Vorwürfe der Arbeitgeberin ihr gegenüber bestritten hatte.