Die schriftliche Kritik von D. vom 6. März 2020 datiert gar erst nach erfolgter Kündigung. Es ist folglich nicht aktenkundig und nicht aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Tag der fristlosen Kündigung überhaupt wusste, welches ihres Verhaltens ihre ehemalige Arbeitgeberin missbilligte und dass bei einer allfälligen Wiederholung dieses gerügten Verhaltens eine 61 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang Kündigung drohen könnte. Ein Selbstverschulden der Beschwerdeführerin an der fristlosen Kündigung ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen.