Weder auf die E-Mail vom 15. August 2019, mit welcher der Beschwerdeführerin Fehler bei Rechnungen vorgehalten wurden, noch auf die E-Mail vom 14. September 2019, welche eine Beschwerde eines Gastes gegenüber einer Servierkraft, welche nicht namentlich erwähnt worden ist, enthielt, folgte gegenüber der Beschwerdeführerin eine Abmahnung durch die Arbeitgeberin. Auch die schriftliche Beschwerde von E. über die Beschwerdeführerin liefert keinen Beweis einer Kündigungsandrohung, zumal sie einerseits in einer Version mit demselben Datum der fristlosen Kündigung vom 27. Februar 2020 und andererseits in einer Version existiert,