Dass zuvor je eine Verwarnung oder Abmahnung an die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden ist, ist nicht aktenkundig. Weder auf die E-Mail vom 15. August 2019, mit welcher der Beschwerdeführerin Fehler bei Rechnungen vorgehalten wurden, noch auf die E-Mail vom 14. September 2019, welche eine Beschwerde eines Gastes gegenüber einer Servierkraft, welche nicht namentlich erwähnt worden ist, enthielt, folgte gegenüber der Beschwerdeführerin eine Abmahnung durch die Arbeitgeberin.