am 14. September 2020 zufolge Konkurs der B. GmbH eingestellt und schliesslich am 12. Januar 2021 zufolge Löschung der B. GmbH in Liquidation als gegenstandslos abgeschrieben worden ist. Auch die in der fristlosen Kündigung vom 27. Februar 2020 angegebenen unüberbrückbaren Differenzen und mehrfach erfolgten Abmahnungen werden nicht mittels Dokumenten oder genaueren Angaben nachgewiesen. Aufgrund der Akten ist einzig erwiesen, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin deren angebliches Fehlverhalten erstmals am Tag der fristlosen Kündigung vorhielt.