Insbesondere existieren keine Protokolle, welche allfällig erfolgte mündliche Abmahnungen dieser Verfehlungen der Beschwerdeführerin dokumentieren würden. Auch sind keine weiteren Beweise aus dem von der Beschwerdeführerin am 6. August 2020 anhängig gemachten Klageverfahren aus Arbeitsvertrag mehr einbringlich, zumal dieses Verfahren durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. am 14. September 2020 zufolge Konkurs der B. GmbH eingestellt und schliesslich am 12. Januar 2021 zufolge Löschung der B. GmbH in Liquidation als gegenstandslos abgeschrieben worden ist.