In den Verfahrensakten finden sich keine Nachweise der von der ehemaligen Arbeitgeberin in der fristlosen Kündigung vom 27. Februar 2020 angeführten Gründe, welche überdies pauschal und unbestimmt mit „mehrfacher Arbeitsverweigerung, Verstoss gegen das Arbeitsgesetz und Ignoranz» angegeben worden sind. Insbesondere existieren keine Protokolle, welche allfällig erfolgte mündliche Abmahnungen dieser Verfehlungen der Beschwerdeführerin dokumentieren würden.