So bestritt die Beschwerdeführerin sämtliche Vorwürfe ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, welche zur Kündigung geführt hätten, umgehend mit Schreiben vom 10. März 2020 und reichte schliesslich Klage wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung ein. In den Verfahrensakten finden sich keine Nachweise der von der ehemaligen Arbeitgeberin in der fristlosen Kündigung vom 27. Februar 2020 angeführten Gründe, welche überdies pauschal und unbestimmt mit „mehrfacher Arbeitsverweigerung, Verstoss gegen das Arbeitsgesetz und Ignoranz» angegeben worden sind.