2.3. Ein Selbstverschulden der Beschwerdeführerin an der fristlosen Kündigung steht vorliegend beweismässig nicht klar fest. So bestritt die Beschwerdeführerin sämtliche Vorwürfe ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, welche zur Kündigung geführt hätten, umgehend mit Schreiben vom 10. März 2020 und reichte schliesslich Klage wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung ein.