Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung ist gegeben, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar feststehen und nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) zumindest eventualvorsätzlich erfolgt sein, ansonsten 60 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang