Der für den Erlass einer Einstellungsverfügung erhebliche Sachverhalt muss grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein, die blosse Möglichkeit genügt nicht. Das Gericht hat jenen Sachverhaltsdarstellungen zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung ist gegeben, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt.