Somit hätte die Beschwerdeführerin mangels erfolgter Abmahnungen bzw. Kenntnisnahme während des Arbeitsverhältnisses weder wissen können noch müssen, dass diese angeblichen (und bestrittenen) Handlungen allenfalls zu einer Kündigung, noch dazu einer fristlosen Kündigung, führen würden. Ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der fristlosen Entlassung vom 27. Februar 2020 sei vorliegend nicht nachweisbar und folglich zu verneinen. 1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, aufgrund der fristlosen Kündigung habe sie ein schweres Verschulden annehmen und der Beschwerdeführerin 55 Einstelltage auferlegen müssen.