Die nach der Kündigung vom 27. Februar 2020 bei der Arbeitgeberin eingegangenen Anschuldigungen und Vorwürfe könnten für die fristlose Kündigung vom 27. Februar 2020 nicht ursächlich und entsprechend weder der Beschwerdeführerin noch deren Arbeitgeberin vorgängig bekannt gewesen sein. Somit hätte die Beschwerdeführerin mangels erfolgter Abmahnungen bzw. Kenntnisnahme während des Arbeitsverhältnisses weder wissen können noch müssen, dass diese angeblichen (und bestrittenen) Handlungen allenfalls zu einer Kündigung, noch dazu einer fristlosen Kündigung, führen würden.