gen der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ohne korrespondierende Aktennotizen oder Kurzprotokolle in den Verfahrensakten als nicht glaubhaft und wären zu verwerfen. Die nach der Kündigung vom 27. Februar 2020 bei der Arbeitgeberin eingegangenen Anschuldigungen und Vorwürfe könnten für die fristlose Kündigung vom 27. Februar 2020 nicht ursächlich und entsprechend weder der Beschwerdeführerin noch deren Arbeitgeberin vorgängig bekannt gewesen sein.