Beschwerdeführerin kein signifikanter Schweregrad zu entnehmen. Selbst bei Nachweis sämtlicher behaupteter Fehlhandlungen der Beschwerdeführerin, welche jedoch bestritten würden, bestehe jedoch anhand der vorliegenden Aktenlage keine Grundlage zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin um die allfällige Missbilligung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin überhaupt gewusst habe, zumal, entgegen den haltlosen Behauptungen der ehemaligen Arbeitgeberin, keine vor dem Kündigungsdatum am 27. Februar 2020 ergangenen Abmahnungen ersichtlich seien.