Auch auf das Schreiben der Betriebsassistentin E. vom 27. Februar 2020 könne vorliegend angesichts der zeitlichen Überschneidung mit der fristlosen Kündigung nicht abgestellt werden. Selbst wenn dieses Schreiben tatsächlichen Inhalts und vor der fristlosen Kündigung vom 27. Februar 2020 bei der Geschäftsführung der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin eingetroffen wäre, was jedoch bestritten werde, so wäre es dem Geschäftsführer innerhalb des gleichen Tages keinesfalls möglich gewesen, die darin erhobenen Vorwürfe auf deren Tatsachengehalt zu prüfen, u. a. im Gespräch mit