Hinsichtlich der im Schreiben von D. vom 6. März 2020 geäusserten angeblichen (und bestrittenen) Nichteinhaltung von Aufgabenbereichen der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass dieses Schreiben nach der erfolgten fristlosen Entlassung vom 27. Februar 2020 verfasst worden sei und damit für das vorliegende Verfahren ebenfalls unbeachtlich bleiben müsse. Auch auf das Schreiben der Betriebsassistentin E. vom 27. Februar 2020 könne vorliegend angesichts der zeitlichen Überschneidung mit der fristlosen Kündigung nicht abgestellt werden.