Die einzige formelle Abmahnung datiere vom 27. Februar 2020 und sei offensichtlich zeitgleich mit der fristlosen Kündigung ausgestellt worden. Allfällige Informationen über angebliche Missstände, wie etwa die E-Mail der C. AG vom 15. August 2019 betreffend angebliche fehlerhafte Rechnungen oder betreffend die Reklamation eines Gastes vom 14. September 2019 bezüglich des Service im Betrieb der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, seien unpersönlich geäusserte Kritiken und an eine Mehrzahl von Personen gerichtet, weshalb diese weder formell noch materiell als persönliche Abmahnung gegenüber