Betreffend den Grund der Kündigung habe die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin lediglich Arbeitsverweigerung genannt, obwohl gemäss fristlosem Kündigungsschreiben vom 27. Februar 2020 in erster Linie unüberbrückbare Differenzen als Kündigungsgrund sowie Verstösse gegen das Arbeitsgesetz und angebliche Missachtung von Arbeitsanweisungen genannt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt verwarnt worden, weder mündlich noch schriftlich. Die entsprechenden, mit Nachdruck bestrittenen Behauptungen der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin hätten nicht belegt werden können.