Die Beschwerdegegnerin habe sich damit begnügt, das angebliche schwere Verschulden der Beschwerdeführerin an der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angeblich gegebene Tatsache zu repetieren und auf die in ihrer Verfügung vom 8. April 2020 erfolgte Begründung zu verweisen. Die Beschwerdegegnerin unterlasse jegliche nachvollziehbare Begründung, inwiefern das angebliche vorgeworfene Verhalten der Beschwerdeführerin als erwiesen erachtet werden könne.