Die Beschwerdegegnerin habe sich weder dazu veranlasst gesehen, den ihr obliegenden Beweisgrad, wonach das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststehen müsse, korrekt anzuwenden, noch der ihr hieraus erwachsenden umfangreichen Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdegegnerin habe sich damit begnügt, das angebliche schwere Verschulden der Beschwerdeführerin an der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angeblich gegebene Tatsache zu repetieren und auf die in ihrer Verfügung vom 8. April 2020 erfolgte Begründung zu verweisen.