ein rechtskräftiger Entscheid bezüglich der fristlosen Kündigung vom 27. Februar 2020 vorliege. (…) III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der Sachverhalt müsse grundsätzlich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Die Beschwerdegegnerin habe bereits in der Begründung ihrer Verfügung vom 8. April 2020 betreffend die 55 Einstelltage im Grundsatz selbst eingeräumt, dass sie das der 58 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang