6. Der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am 11. August 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) vom 18. Juni 2020 ein und stellte die Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Beschwerdeführerin in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Februar 2020 für maximal 8 Tage einzustellen, subeventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis